I. Am 4. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) meldete eine Forderung von 1.667.200 DM an, die zur Tabelle festgestellt, vom Schuldner aber bestritten wurde. Am 13. September 2000 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Am 15. April 2003 stellte der Gläubiger den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Vor dem Landgericht klagte er außerdem einen Teilbetrag der im vorangegangenen Konkursverfahren festgestellten Forderung ein. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, weil die Forderung verjährt sei. Über die Berufung des Gläubigers war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht entschieden. Im Insolvenzeröffnungsverfahren erhob der Schuldner ebenfalls die Einrede der Verjährung.
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