BGH - Urteil vom 04.05.2011
VIII ZR 11/10
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1; HGB § 86a; HGB § 87d; ZPO § 167;
Fundstellen:
MDR 2011, 791
NJW 2011, 2423
VersR 2011, 1181
WM 2011, 2061
r+s 2012, 50
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 51/09
LG Hannover, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 40/08

Umfang der dem Handelsvertreter durch den Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellenden Unterlagen; Softwarepaket als kostenlos von dem Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellender Artikel; Werbegeschenke (Giveaways) als kostenlos von dem Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellende Artikel

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 11/10

DRsp Nr. 2011/10280

Umfang der dem Handelsvertreter durch den Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellenden Unterlagen; Softwarepaket als kostenlos von dem Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellender Artikel; Werbegeschenke ("Giveaways") als kostenlos von dem Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellende Artikel

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Dies ist für ein Softwarepaket zu bejahen, wenn zumindest einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind, nicht aber für Werbegeschenke ("Give-aways") und andere für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung zuzuordnende Artikel.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Dezember 2009 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil der 24. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 3. März 2009 hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist.