Der klagende Kreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfs der Eheleute G. geltend. Diese hatten der Mutter des Beklagten im April 1995 ein Sparguthaben schenkweise übertragen. Die zugewandten Mittel setzte die Mutter des Beklagten unter anderem ein, um einen Pkw Nissan Serena zu erwerben und diesen ihrerseits am 28. April 1995 dem Beklagten zu schenken. In der Folgezeit wurden die Eheleute G. pflegebedürftig; für einen Teil der Heimpflegekosten kam ab dem 1. Juli 1996 der Kläger auf. Beide Eheleute G. verstarben im Laufe des Jahres 1998. Mit am 12. März 1999 zugegangenen Schreiben leitete der Kläger die Rückgewähransprüche der Eheleute G. gegen den Beklagten auf sich über.
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