Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beklagte zu 1 war seit Juni 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Februar 2006 trat der Beklagte zu 2 in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis mit beiden Beklagten endete am 31. August 2010.
Der Mietvertrag vom 13./16. Juni 2003 enthält in § 10 Nr. 4 und Nr. 5 folgende vorformulierte Klauseln:
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