Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Klägerin zu versetzen und ihre wöchentliche Arbeitszeit herabzusetzen.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit 1989 in einem von der Beklagten übernommenen Werk beschäftigt, in dem Schienenfahrzeuge für den Personenverkehr gebaut werden. In dem mit der vorherigen Betriebsinhaberin, der H AG, geschlossenen Arbeitsvertrag vom Februar 1995 war ua. vereinbart:
"1. Frau L steht ab 01.04.1995 (Stichtag 01.01.1991) als Personalsachbearbeiterin in den Diensten von H.
Falls erforderlich, kann H nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern.
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