Aufgrund eines Angebotes der "H. W. K. Tiefbau GmbH erteilte die klagende Gemeinde Auftrag zur Ausführung von Kanalisationsarbeiten. Das Auftragsschreiben ist adressiert an "Firma H. W. K." und nimmt auf das Angebot Bezug. Der Geschäftsführer der H. W. K. Tiefbau GmbH betrieb unter derselben Anschrift und mit demselben Geschäftsgegenstand eine Einzelfirma "H. W. K. Tiefbau HWKT". Die Beklagte übernahm für den von der Klägerin erteilten Auftrag eine "Vertragserfüllungsbürgschaft". Diese hat folgenden Wortlaut:
"H.-W. K. ... als Auftragnehmer hat am 20. 6. 86 mit ... (Klägerin) als Auftraggeber einen Vertrag für Herstellung einer Ortskanalisation - Schmutzwasser Kanalisation in H. abgeschlossen. Gemäß Nr. 8. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen dieses Vertrags hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Leistungen einschließlich der Abrechnung dem Auftraggeber eine Bürgschaft in Höhe von ... v.H. der Auftragssumme zu stellen.
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