BGH - Urteil vom 18.02.1993
IX ZR 108/92
Normen:
BGB §§ 133, 157, 765;
Fundstellen:
BB 1993, 1035
BGHR BGB § 133 Wille 12
BauR 1993, 474
DB 1993, 1235
DRsp I(138)666a
LM H. 10/93 § 765 BGB Nr. 85
MDR 1994, 34
NJW-RR 1993, 945
WM 1993, 1141
ZIP 1993, 749

Unklare Bestimmung des Hauptschuldners bei Vertragserfüllungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen IX ZR 108/92

DRsp Nr. 1993/2785

Unklare Bestimmung des Hauptschuldners bei Vertragserfüllungsbürgschaft

»Zur Auslegung einer Vertragserfüllungsbürgschaft, deren Wortlaut Zweifel begründet, ob Hauptschuldner eine GmbH oder ein Einzelkaufmann ist.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 765;

Tatbestand:

Aufgrund eines Angebotes der "H. W. K. Tiefbau GmbH erteilte die klagende Gemeinde Auftrag zur Ausführung von Kanalisationsarbeiten. Das Auftragsschreiben ist adressiert an "Firma H. W. K." und nimmt auf das Angebot Bezug. Der Geschäftsführer der H. W. K. Tiefbau GmbH betrieb unter derselben Anschrift und mit demselben Geschäftsgegenstand eine Einzelfirma "H. W. K. Tiefbau HWKT". Die Beklagte übernahm für den von der Klägerin erteilten Auftrag eine "Vertragserfüllungsbürgschaft". Diese hat folgenden Wortlaut:

"H.-W. K. ... als Auftragnehmer hat am 20. 6. 86 mit ... (Klägerin) als Auftraggeber einen Vertrag für Herstellung einer Ortskanalisation - Schmutzwasser Kanalisation in H. abgeschlossen. Gemäß Nr. 8. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen dieses Vertrags hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Leistungen einschließlich der Abrechnung dem Auftraggeber eine Bürgschaft in Höhe von ... v.H. der Auftragssumme zu stellen.