BAG - Urteil vom 11.04.2006
9 AZR 610/05
Normen:
BGB § 138 § 242 § 305 § 306 § 307 § 310 Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 307 BGB
AuA 2006, 295
AuR 2006, 166
AuR 2006, 371
BAGE 118, 36
BB 2006, 2134
DB 2006, 2241
MDR 2007, 38
NJW 2006, 3083
NZA 2006, 1042
ZIP 2006, 2333
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 91/04
ArbG Freiburg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 680/03

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf Beendigungsgrund

BAG, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 610/05

DRsp Nr. 2006/22659

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf Beendigungsgrund

»Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.«

Orientierungssätze:1. Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, ist zu weit gefasst. Sie ist unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund gelten soll.2. Eine solche Rückzahlungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie die Rückzahlungsverpflichtung auch dann auslösen würde, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein in die Verantwortungs- oder Risikosphäre des Arbeitgebers fällt.