Im März 1993 wurde die 1971 geschlossene Ehe der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) mit dem Beigeladenen geschieden. In einer Scheidungsvereinbarung setzten sich die Eheleute über das gemeinschaftliche Vermögen auseinander. Dieses Vermögen bestand im Wesentlichen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, und dem bisher gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das den Eheleuten zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehörte.
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