BGH - Urteil vom 20.11.2008
III ZR 60/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306a; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 276
DNotZ 2009, 377
MDR 2009, 254
NJW 2009, 1199
NZM 2009, 325
WM 2009, 907
ZGS 2009, 55
ZIP 2009, 872
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 24/07
LG Hamburg, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 174/06

Vereinbarung einer Vergütung eines mit einem Verkäufer verflochtenen Dritten im Rahmen eines zwischen Unternehmern geschlossenen Grundstückskaufvertrages; Vereinbarung einer Maklerprovision in einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen III ZR 60/08

DRsp Nr. 2009/628

Vereinbarung einer Vergütung eines mit einem Verkäufer verflochtenen Dritten im Rahmen eines zwischen Unternehmern geschlossenen Grundstückskaufvertrages; Vereinbarung einer Maklerprovision in einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Grundstückskaufvertrag

Die in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Grundstückskaufvertrag enthaltene Klausel, in der sich der Käufer verpflichtet, die seitens des Verkäufers einem - mit diesem gesellschaftsrechtlich verflochtenen - Dritten aufgrund eines selbständigen Provisionsversprechens geschuldete Vergütung zu zahlen, ist wirksam, wenn die Verflechtung dem Käufer bekannt ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 1. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306a; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückforderung einer von der Klägerin an die Beklagte gezahlten (Makler-)Provision.