BGH - Urteil vom 29.03.1990
I ZR 2/89
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 1990, 1366
BGHR HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzrückgang 1
BGHR HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Vertragsverletzung 1
BGHR HGB § 89b Abs. 4 Satz 1 Abgeltungsvereinbarung 1
LM § 89b HGB Nr. 90
MDR 1990, 793
NJW 1990, 2889
NJW-RR 1991, 105
WM 1990, 1496
ZIP 1990, 1197
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des Handelsvertretervertrages; Berücksichtigung eines Umsatzrückgangs

BGH, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen I ZR 2/89

DRsp Nr. 1996/8459

Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des Handelsvertretervertrages; Berücksichtigung eines Umsatzrückgangs

»a) Vor Ablauf des Handelsvertretervertrages können Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, grundsätzlich auch dann nicht wirksam getroffen werden, wenn zugleich der Handelsvertretervertrag für einen späteren Zeitpunkt aufgehoben und der Handelsvertreter mit sofortiger Wirkung freigestellt wird. b) Zur Frage der Berücksichtigung eines Umsatzrückgangs im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB

Normenkette:

HGB § 89b;

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 1. März 1983 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Der Vertrag sollte jedenfalls bis zum 31. März 1986 dauern; die Beklagte war jedoch zur vorzeitigen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten berechtigt, falls der Kläger den Umsatz im Vertragsgebiet nicht jährlich um mindestens 20 % steigerte.

Der Umsatz, der im Jahr 1982 DM 789.654,-- betragen hatte, ging 1983 auf DM 756.817,-- und 1984 auf DM 707.013,-- zurück. Unter Hinweis darauf kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 1985 das Vertragsverhältnis zum 30. April 1985.