Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 1. März 1983 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Der Vertrag sollte jedenfalls bis zum 31. März 1986 dauern; die Beklagte war jedoch zur vorzeitigen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten berechtigt, falls der Kläger den Umsatz im Vertragsgebiet nicht jährlich um mindestens 20 % steigerte.
Der Umsatz, der im Jahr 1982 DM 789.654,-- betragen hatte, ging 1983 auf DM 756.817,-- und 1984 auf DM 707.013,-- zurück. Unter Hinweis darauf kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 1985 das Vertragsverhältnis zum 30. April 1985.
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