Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 195.717,53 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.
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