BGH - Urteil vom 26.02.2009
I ZR 163/06
Normen:
PAngV § 1 Abs. 2; PAngV § 1 Abs. 6; PAngV § 2 Abs. 1; PAngV § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1059
GRUR 2009, 982
K&R 2009, 651
MDR 2009, 1294
MMR 2009, 690
NJW 2009, 3095
wrp 2009, 1247
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 83/06
AG Seligenstadt, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 58/05

Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung bei Angabe eines Grundpreises für ein Hufpflegemittel nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises; Voraussetzungen für die Angabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits gemäß PAngV; Notwendigkeit einer Hervorhebung des Endpreises i.F.d. Vorliegens einer Preisaufgliederung; Anforderungen an die Preisangabe bei in Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotenen Waren

BGH, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen I ZR 163/06

DRsp Nr. 2009/20618

Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung bei Angabe eines Grundpreises für ein Hufpflegemittel nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises; Voraussetzungen für die Angabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits gemäß PAngV; Notwendigkeit einer Hervorhebung des Endpreises i.F.d. Vorliegens einer Preisaufgliederung; Anforderungen an die Preisangabe bei in Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotenen Waren

a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten). c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.

Tenor: