Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten am 1. September 1982 ausgesprochenen Kündigung zweier Betriebsführungsverträge vom 9. August 1982 und darüber, ob sich die Beklagte durch die Kündigung der Vertragsverhältnisse der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Die Klägerin übernahm es aufgrund Vertrages mit der Firma D-B AG vom 9. August 1978, Mitarbeiter dieses Unternehmens aus B und aus dem Raum O-S (H) vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück zu befördern. Der Vertrag trat am 1. September 1978 in Kraft. Er war unbefristet geschlossen (§ 7) und für jede Vertragspartei mit einer Dreimonatsfrist zum Monatsende kündbar.
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