BGH - Urteil vom 04.06.1986
VIII ZR 160/85
Normen:
BGB §§ 581, 242 ; PBefG 1961 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3, §§ 42, 43 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 1
BGHR BGB § 581 Betriebspachtvertrag 1
BGHR PBefG § 2 Abs. 2 u. § 3 Abs. 2 Betriebspacht 1
BGHR PBefG § 3 Abs. 2 Pachtvertrag 1
DB 1986, 1916
DRsp I(133)313a-b
VRS 71, 245
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Verpachtung einer Linienverkehrsgenehmigung

BGH, Urteil vom 04.06.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 160/85

DRsp Nr. 1992/3699

Verpachtung einer Linienverkehrsgenehmigung

»a) Der Vertrag, durch den der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung die Ausführung des Betriebes gegen Entgelt auf einen Beförderungsunternehmer überträgt, ist regelmäßig ein Pachtvertrag. b) Zur Frage der Kündbarkeit eines solchen Pachtvertrages aus wichtigem Grund, wenn der vom Bedarfsträger mit dem Betriebsführer geschlossene Beförderungsvertrag durch ordentliche Kündigung des Bedarfträgers beendet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 581, 242 ; PBefG 1961 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3, §§ 42, 43 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten am 1. September 1982 ausgesprochenen Kündigung zweier Betriebsführungsverträge vom 9. August 1982 und darüber, ob sich die Beklagte durch die Kündigung der Vertragsverhältnisse der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Die Klägerin übernahm es aufgrund Vertrages mit der Firma D-B AG vom 9. August 1978, Mitarbeiter dieses Unternehmens aus B und aus dem Raum O-S (H) vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück zu befördern. Der Vertrag trat am 1. September 1978 in Kraft. Er war unbefristet geschlossen (§ 7) und für jede Vertragspartei mit einer Dreimonatsfrist zum Monatsende kündbar.