BGH - Urteil vom 07.05.2007
II ZR 281/05
Normen:
BGB § 138 § 705 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 876
DB 2007, 1521
DStR 2007, 1216
MDR 2007, 1108
NJW-RR 2007, 1256
NZG 2007, 583
WM 2007, 1270
ZIP 2007, 1309
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 3/05
LG Limburg, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 683/03

Vertragliche Gestaltung der Aufnahme eines Partners in eine Arztpraxis; Vereinbarung eines Ausschließungsrecht

BGH, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 281/05

DRsp Nr. 2007/12792

Vertragliche Gestaltung der Aufnahme eines Partners in eine Arztpraxis; Vereinbarung eines Ausschließungsrecht

»a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.«

Normenkette:

BGB § 138 § 705 ff. ;

Tatbestand: