Vertretung einer KGaA gegenüber ihren Komplementären; Anforderungen an die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat
BGH, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen II ZR 364/02
DRsp Nr. 2005/2670
Vertretung einer KGaA gegenüber ihren Komplementären; Anforderungen an die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat
»a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds.b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewußt ist.c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.«