LG Berlin, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 180/15
Voraussetzungen der Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen gem. § 2 Abs. 5 u. 6 VOB/B
KG, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 21 U 30/17
DRsp Nr. 2018/9177
Voraussetzungen der Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen gem. § 2 Abs. 5 u. 6 VOB/B
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist.4. Übersteigt die einem Bauunternehmer zugesagte Vergütung die Kosten, die ihm durch die Vertragserfüllung tatsächlich entstehen, sodass er einen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns erwirtschaftet, ist bei Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 und 6VOB/B der entsprechende Zuschlagsfaktor auch auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden ("guter Preis bleibt guter Preis").
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