BGH - Urteil vom 25.10.1984
I ZR 104/82
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 1985, 291
DB 1985, 642
DRsp II(210)329b-c
NJW 1985, 859
VersR 1985, 178
WM 1985, 229
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger Wirtschaftsgüter

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen I ZR 104/82

DRsp Nr. 1992/4718

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger Wirtschaftsgüter

»Zur Frage des Zustandekommens einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB bei sogen. langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Haushaltsgeräte mit einem alle 5 Jahre auftretenden Neubedarf).«

Normenkette:

HGB § 89b;

Gründe:

(b) »... Nach der Rechtspr. des BGH ist das Bestehen einer nutzbaren Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen i. S. des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB zu bejahen, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind (vgl. BGH, VersR 70, 250 ..). Welche Zeitspanne dabei im Einzelfall zugrunde zu legen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Eine generelle zeitliche Begrenzung .. ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. ...