OLG München, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 705/03
LG Augsburg, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 739/02
Voraussetzungen einer Nachschusspflicht in einer Publikumsgesellschaft
BGH, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen II ZR 126/04
DRsp Nr. 2006/7745
Voraussetzungen einer Nachschusspflicht in einer Publikumsgesellschaft
»a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.«