BAG - Urteil vom 19.05.2009
9 AZR 433/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; GewO § 106 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 193; BGB 288 Abs. 1; BGB § § 315 Abs. 3; BGB § § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 41
AuA 2010, 374
AuR 2009, 435
BAGE 131, 30
DB 2009, 2103
MDR 2010, 34
NZA 2009, 1211
ZInsO 2009, 2120
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 416/07
ArbG Nürnberg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 839/07

Voraussetzungen für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber; Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch den Arbeitgeber; Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Bestimmung der Zeit mit bzw. ohne Arbeitspflichten

BAG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 433/08

DRsp Nr. 2009/21557

Voraussetzungen für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber; Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch den Arbeitgeber; Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Bestimmung der Zeit mit bzw. ohne Arbeitspflichten

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. 2. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht, wenn er ihn nur widerruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Nur wenn er unwiderruflich freigestellt ist, kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen. 2. Der Arbeitgeber erfüllt den sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruch regelmäßig durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Diese kann auch widerruflich erfolgen.