LAG Nürnberg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 416/07
ArbG Nürnberg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 839/07
Voraussetzungen für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber; Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch den Arbeitgeber; Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Bestimmung der Zeit mit bzw. ohne Arbeitspflichten
BAG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 433/08
DRsp Nr. 2009/21557
Voraussetzungen für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber; Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch den Arbeitgeber; Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Bestimmung der Zeit mit bzw. ohne Arbeitspflichten
1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.2. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht, wenn er ihn nur widerruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Nur wenn er unwiderruflich freigestellt ist, kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen.2. Der Arbeitgeber erfüllt den sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruch regelmäßig durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Diese kann auch widerruflich erfolgen.
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