I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1997 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann, von dem sie nicht dauernd getrennt lebt, erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei den Einkünften der Klägerin erfolgte der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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