Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43 vom 01.12.2020
ZIP 2021, 1024
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 146/19
ArbG München, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6915/18
Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit eines Crowdworkers vom CrowdsourcerWiderspruch zwischen Vertragsbezeichnung und VertragsdurchführungSchriftform der Kündigung
BAG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 102/20
DRsp Nr. 2021/910
Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit eines "Crowdworkers" vom "Crowdsourcer"Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und VertragsdurchführungSchriftform der Kündigung
Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.Orientierungssätze:1. Das Arbeitsverhältnis und das Rechtsverhältnis eines Selbständigen unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Ein Arbeitnehmer leistet weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise (Rn. 31).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Musterverträge" abrufen.
Testen Sie "Musterverträge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.