1.
Durch Urteil vom 16.09.2002 ist der Beklagte verurteilt worden, an die am 20.02.1989 geborene Klägerin ab Januar 2002 monatlich 287 EUR (3. Einkommensgruppe) Kindesunterhalt zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie - in Abänderung des vorgenannten Urteils - in Hinblick auf die Erhöhung der Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2003) ab September 2003 monatlich 307 EUR Kindesunterhalt verlangt.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, weil die Erhöhung der Bedarfsätze nur 6,97 % betrage und damit die für eine Abänderungsklage erforderliche Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
2.
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