OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 308; BGB § 307;
Fundstellen:
BB 2012, 2592
CR 2013, 48
MDR 2012, 1485
MMR 2012, 809
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 299/12

Wettbewerbswidrigkeit der formularmäßigen Vereinbarung des Zustandekommens eines Vertrages mit dem Zeitpunkt der Leistung von Vorkasse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 6 W 84/12

DRsp Nr. 2012/19379

Wettbewerbswidrigkeit der formularmäßigen Vereinbarung des Zustandekommens eines Vertrages mit dem Zeitpunkt der Leistung von Vorkasse

Eine AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebot des Kunden "zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet" erklärt wird, ist unwirksam; die Verwendung dieser Klausel stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 WG dar.

Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verbrauchern gegenüber Möbel, Dekorationsartikel, Grills, Pavillons und Gartenzelte zu bewerben und dabei die folgenden AGB-Klausel zu verwenden:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."