Der Unternehmer kann sich weigern, mit der Bauausführung zu beginnen. Auch über § 306 BGB begründet die fehlende Baugenehmigung keine Nichtigkeit des Vertrages (Ingenstau/Korbion, § 4/B Rdn. 35). Es liegt vielmehr ein Fall nachträglicher Unmöglichkeit vor (vgl. Nicklisch/Weik, § 6 Rdn. 16), die, sofern keine Seite die Versagung der Baugenehmigung schuldhaft herbeigeführt hat, über § 323 BGB zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt.
Über § 306 BGB kann jedoch dann die Nichtigkeit des Bauvertrages gegeben sein, wenn er von Anfang an auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (vgl. hierzu Lauenroth, BauR 1973,
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