BGH - Urteil vom 09.02.2009
II ZR 231/07
Normen:
BGB § 705; BGB § 707;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 688
DB 2009, 895
MDR 2009, 702
NJW-RR 2009, 753
NZM 2009, 373
WM 2009, 805
ZIP 2009, 864
Vorinstanzen:
OLG München, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2394/07
LG München II, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7450/03

Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft zur Nachschusspflicht gegenüber nicht zustimmenden Gesellschaftern; Einwendung der Beschlussunwirksamkeit im Rahmen einer Zahlungsklage der Gesellschaft bei Versäumung der Frist zur Geltendmachung von Beschlussmängeln; Haftung eines ehemaligen Gesellschafters für Sozialverbindlichkeiten bei Zustimmung der Gesellschafter zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber im Gesellschaftsvertrag

BGH, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen II ZR 231/07

DRsp Nr. 2009/8205

Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft zur Nachschusspflicht gegenüber nicht zustimmenden Gesellschaftern; Einwendung der Beschlussunwirksamkeit im Rahmen einer Zahlungsklage der Gesellschaft bei Versäumung der Frist zur Geltendmachung von Beschlussmängeln; Haftung eines ehemaligen Gesellschafters für Sozialverbindlichkeiten bei Zustimmung der Gesellschafter zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber im Gesellschaftsvertrag

a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist den Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. z.B. Sen. Urt. v. 21. Mai 2007 - II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Tz. 13 ff.; v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.) - zugestimmt haben. Diese Unwirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (Bestätigung Sen. Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10).