BGH - Urteil vom 13.06.1994
II ZR 38/93
Normen:
BGB § 138, § 157, § 723 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AG 1994, 503
BB 1994, 1807
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Abfindungsklausel 1
BGHR BGB § 723 Abs. 3 Innengesellschaft 1
BGHR BGB § 738 Abs. 1 Satz 2 Abfindungsklausel 1
BGHZ 126, 226
DRsp I(138)704a-c
GmbHR 1994, 871
MDR 1995, 54
NJW 1994, 2536
WM 1994, 1523
ZIP 1994, 1173

Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften in der Rechtsformeiner BGB-Gesellschaft; Ausschluß des Kündigungsrechts; Angemessenheit des Veräußerungspreises

BGH, Urteil vom 13.06.1994 - Aktenzeichen II ZR 38/93

DRsp Nr. 1994/3102

Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften in der Rechtsformeiner BGB -Gesellschaft; Ausschluß des Kündigungsrechts; Angemessenheit des Veräußerungspreises

»a) Enthält ein Vertrag, durch den Gesellschafter einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften auf unbestimmte Zeit eine Schutzgemeinschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gesamthandsvermögen eingehen, eine Regelung, nach der ein Mitglied, das seine der Vertragsbindung unterliegenden Kapitalgesellschaftsanteile an einen Dritten veräußern möchte, diese zuvor allen übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft anzubieten hat, liegt darin weder ein unzulässiger Ausschluß noch eine gesetzeswidrige Beschränkung des Kündigungsrechtes i.S. des § 723 Abs. 3 BGB. b) Eine Bestimmung, die den Preis regelt, den die Gesellschafter für die Übernahme der Gesellschaftsanteile zu zahlen haben, ist nichtig, wenn bei Vertragsschluß ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkehrswert der Anteile besteht.