I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mit Vertrag von Mitte November 1991 von seiner damaligen Ehefrau deren Miteigentumsanteil an dem den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus gegen eine Barleistung von 135 000 DM sowie Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte sowie der durch sie gesicherten Verbindlichkeiten. Von den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Höhe von ca. 150 000 DM valutierten Verbindlichkeiten entfiel im Innenverhältnis die Hälfte auf die Ehefrau. Für dieses Einfamilienhaus hatten die geschiedenen Ehegatten in den Jahren 1984 bis 1990 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch genommen.
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