OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2011
I-27 W 106/11
Normen:
BGB § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 266
MDR 2012, 420
MMR 2012, 420
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen VR 30347

Zulässigkeit der Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen I-27 W 106/11

DRsp Nr. 2012/400

Zulässigkeit der Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins

Ein Verein kann durch Sitzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Verein "B" wurde am 21.2.2001 gegründet. Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Selbsthilfe und Hilfestellung für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörigen bundesweit über das Medium Internet. Dabei soll der Satzungszweck insbesondere über seine Präsenz im Internet verwirklicht werden. Dazu bietet der Verein Informationen auf einer dafür eingerichteten Internetseite zur Verfügung. Eine Kontaktaufnahme zum Verein kann auch über das Internet erfolgen.

Am 12.3.2011 fand in N-Heed eine Mitgliederversammlung statt. Unter Top 5 wurde einstimmig beschlossen, dass die §§ 4, 5, 8, 9, 11,12, 13, 14 und 15 der Satzung geändert werden.

In § 11 der Neufassung heißt es wie folgt: