BGH - Urteil vom 28.01.1997
XI ZR 42/96
Normen:
BGB §§ 275, 339 ; EGBGB (1986) Art. 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1554
BGHR BGB § 275 Unmöglichkeit, nachträgliche 2
BGHR BGB § 339 Verwirkung 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 27 Abs. 1 Rechtswahl 3
DB 1997, 1560
DRsp I(125)461a-b
DRsp I(125)464a-b
MDR 1997, 439
NJW-RR 1997, 686
VersR 1997, 1414
WM 1997, 560
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Zulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Rechtsfolgen der Verweigerung von der Bardepotpflicht durch eine ausländische Behörde; Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 28.01.1997 - Aktenzeichen XI ZR 42/96

DRsp Nr. 1997/2691

Zulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Rechtsfolgen der Verweigerung von der Bardepotpflicht durch eine ausländische Behörde; Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe

»a) Zur konkludenten Wahl deutschen Rechts in einer Individualvereinbarung. b) Die Verweigerung eines behördlichen Dispenses nach Abschluß eines Vertrages, der ohne den Dispens aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchführbar ist, ist kein Fall der anfänglichen, sondern der nachträglichen Unmöglichkeit. c) Vertragsparteien können individualvertraglich vereinbaren, daß eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 275, 339 ; EGBGB (1986) Art. 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine deutsche Hypothekenbank, nimmt den Beklagten, einen deutschen Diplomkaufmann, aus einem Vertragsstrafeversprechen, hilfsweise aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Der Beklagte ist alleiniger Aktionär der C. AG, Z./Schweiz, diese alleinige Aktionärin der spanischen M. S.A. (künftig: M.). Die M., Eigentümerin einer Hotelanlage in Spanien, befand sich Ende 1989 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.