BGH - Urteil vom 07.11.2001
VIII ZR 13/01
Normen:
BGB §§ 145 ff. ;
Fundstellen:
BB 2001, 2600
BGHZ 149, 129
CR 2002, 213
DAR 2002, 119
DB 2001, 2712
JR 2003, 24
JuS 2002, 290
K&R 2002, 85
MDR 2002, 208
NJW 2002, 363
WM 2002, 48
ZGS 2002, 5
ZIP 2002, 39
ZUM 2002, 134
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

BGH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 13/01

DRsp Nr. 2002/473

Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

»Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.«

Normenkette:

BGB §§ 145 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.

Die r..de AG in H. (im folgenden: r..de) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung "r. private auktionen" Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sich zuvor bei r..de angemeldet und dabei die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für r..de Verkaufsveranstaltungen" (im folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:

Präambel

(3) Auf ... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private auktionen

(1) R..de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.