Am 4. Dezember 1969 gewährte die klagende Bank der D. Schuhhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, H, "per Adresse P, Astraße 30" ein Darlehen in laufender Rechnung über 200.000 DM bis auf weiteres.
Durch schriftliche Erklärung vom selben Tage übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM "zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen ... gegen die Firma D. Schuhhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, per Adresse: P, A.straße 30, deren Firma, deren Inhaber und Rechtsnachfolger (und zwar auch dann, wenn sich die Rechtsform der Firma ändert) ...". In der Urkunde ist weiter bestimmt:
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