BGH - Urteil vom 22.05.1986
IX ZR 108/85
Normen:
BGB § 765 ; HGB §§ 128, 161 ; KO § 193 S.2, § 211 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1986, 1323
DB 1986, 1615
DRsp I(138)501a-b
JR 1987, 65
JuS 1987, 66
MDR 1986, 1020
NJW 1986, 2308
WM 1986, 850
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Zweckerreichung der Bürgschaft bei Eintritt des Bürgen in eine Gesellschaft

BGH, Urteil vom 22.05.1986 - Aktenzeichen IX ZR 108/85

DRsp Nr. 1992/3718

Zweckerreichung der Bürgschaft bei Eintritt des Bürgen in eine Gesellschaft

»Tritt ein Bürge als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein, für deren Schulden er einzustehen hat, so ist weder der mit einer unbefristeten Bürgschaft verfolgte Zweck endgültig erreicht noch jedes schutzwürdige Interesse des Gläubigers an der Bürgschaft erloschen.«

Normenkette:

BGB § 765 ; HGB §§ 128, 161 ; KO § 193 S.2, § 211 Abs.2;

Tatbestand:

Am 4. Dezember 1969 gewährte die klagende Bank der D. Schuhhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, H, "per Adresse P, Astraße 30" ein Darlehen in laufender Rechnung über 200.000 DM bis auf weiteres.

Durch schriftliche Erklärung vom selben Tage übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM "zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen ... gegen die Firma D. Schuhhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, per Adresse: P, A.straße 30, deren Firma, deren Inhaber und Rechtsnachfolger (und zwar auch dann, wenn sich die Rechtsform der Firma ändert) ...". In der Urkunde ist weiter bestimmt: