§ 1 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft

§ 1 GmbHG Zweck; Gründerzahl

§ 1 Zweck; Gründerzahl

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.