§ 108 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel Errichtung der Gesellschaft

§ 108 HGB (Anmeldung durch alle Gesellschafter)

§ 108 (Anmeldung durch alle Gesellschafter)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.