§ 1089 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen

§ 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft

§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.