§ 114 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 114 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 114 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.