§ 117 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XV. Energiepreispauschale

§ 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer

§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und 2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40 a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. 3Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40 a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. (2) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die 1. in den Fällen des § 41 a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, 2. in den Fällen des § 41 a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und 3. in den Fällen des § 41 a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist. 3Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. (3)