§ 129 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Spaltung zur Aufnahme

§ 129 UmwG Anmeldung der Spaltung

§ 129 Anmeldung der Spaltung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.