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Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft
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Gesetze/Richtlinien
B
BewG
§ 139
BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A. Allgemeines
Änderungsnachweis
§ 139 BewG Abrundung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 139 Abrundung
BewG ( Bewertungsgesetz )
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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