§ 139 c AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ERSTER ABSCHNITT Erfassung der Steuerpflichtigen
3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal

§ 139 c AO Wirtschafts-Identifikationsnummer

§ 139 c Wirtschafts-Identifikationsnummer

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". 3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. Identifikationsnummer, 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens, 4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens, 5. Rechtsform, 6. Wirtschaftszweignummer, 7. amtlicher Gemeindeschlüssel, 8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,