§ 139 d AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ERSTER ABSCHNITT Erfassung der Steuerpflichtigen
3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal

§ 139 d AO Verordnungsermächtigung

§ 139 d Verordnungsermächtigung

AO ( Abgabenordnung )

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139 b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139 b und 139 c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139 b Abs. 6 bis 9.