BFH - Urteil vom 30.08.2001
IV R 4/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 3 § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2407
BFHE 196, 283
BStBl II 2002, 458
DB 2001, 2480
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

§ 15 a EStG: Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

BFH, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen IV R 4/00

DRsp Nr. 2001/15936

§ 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

»1. Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG. 2. Der Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte, die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen § 34c Abs. 4 EStG erfüllte.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3 § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die das Frachtmotorschiff "A" betreibt. Seit seiner Fertigstellung fährt das Schiff unter deutscher Flagge im internationalen Seeverkehr.

Im Streitjahr (1995) erzielte die Klägerin einen laufenden Verlust. Trotzdem leistete sie eine Liquiditätsausschüttung an die Gesellschafter, auch an die Kommanditisten, deren Kapitalkonten per 31. Dezember 1994 negative Salden aufwiesen. Daraus ergaben sich Gewinne i.S. des § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in unstreitiger Höhe von insgesamt 49 739 DM, weil die Kommanditisten nicht im Handelsregister eingetragen waren und die Ausschüttungen deshalb nicht zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) führten.