§ 15 GewStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ABSCHNITT IV Steuermessbetrag

§ 15 GewStG Pauschfestsetzung

§ 15 Pauschfestsetzung

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.