1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. 1Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2Satz 1 steht einer Anwendung von § 3 a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. 3Der für § 3 c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1 a ergebende verminderte Sanierungsertrag. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind. Bei Anwendung des Satzes 2 finden § Absatz sowie § Absatz Satz 3 des beim Organträger Anwendung. Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des § Absatz des .
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