§ 156 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 3 Vertrag

§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.