17.14 § 15a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Autor: Bolk

17.14.1 Mitunternehmerschaft

17.185

Neben natürlichen und juristischen Personen (insbesondere GmbH) können auch Personengesellschaften (OHG, KG) sowie eine GbR1) Gesellschafter wiederum einer Personengesellschaft sein. Sie sind daher Mitunternehmer i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 EStG.

Die Oberpersonengesellschaft (hier O-GmbH & Co. KG) ist Gesellschafterin und daher Mitunternehmerin der Untergesellschaft i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 EStG.2) Sie nimmt am Feststellungsverfahren für die Untergesellschaft nach §  180 AO teil. Es erfolgt daher ein zweistufiges Feststellungsverfahren.3) Die Obergesellschafter sind nach §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Wege

der unmittelbaren Beteiligung Mitunternehmer der Obergesellschaft oder

der mittelbaren Beteiligung Mitunternehmer der Untergesellschaft.

1)

BFH, Beschl. v. 25.02.1991 - GrS 7/89, BStBl II, 691.

2)