§ 160 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Dritter Unterabschnitt Ausgliederung zur Neugründung

§ 160 UmwG Anmeldung und Eintragung

§ 160 Anmeldung und Eintragung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen. (2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.