§ 1645 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1645 BGB Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.