§ 17 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 17 AO Örtliche Zuständigkeit

§ 17 Örtliche Zuständigkeit

AO ( Abgabenordnung )

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.