§ 171 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung
ZWEITER ABSCHNITT Prüfung des Jahresabschlusses
Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 171 AktienG Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. 2Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. 3Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. 4Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289 b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315 b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden. (2)