§ 173 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebiets...

§ 173 UmwG Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.